119 Abs. 5 ZPO von der für dieses Rechtsmittelverfahren zuständigen Instanz beurteilen zu lassen. Dies drängt sich auf, weil erstens die Rechtsmittelinstanz am besten beurteilen kann, welche Kosten in ihrem Verfahren anfallen, und zweitens die aufwändige Koordination zwischen zwei Instanzen entfällt. Im Übrigen lässt sich E. 6.2.3 des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils immerhin entnehmen, dass die Anforderung des doppelten Instanzenzugs in diesem Zusammenhang nicht gilt, was auch im Eheschutzverfahren so sein muss.