Ein Prozesskostenvorschuss steht in engem Zusammenhang mit dem Verfahren, zu dessen Finanzierung er geltend gemacht wird, und tritt (unter den gegebenen Voraussetzungen) an die Stelle der (subsidiären) unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich daher, unabhängig von der Begründung des Bundesgerichts bezüglich des Scheidungsverfahrens, ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für ein Rechtsmittelverfahren gleich wie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren bzw. in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 5 ZPO von der für dieses Rechtsmittelverfahren zuständigen Instanz beurteilen zu lassen.