9.3.2. Rechtliches Hinsichtlich des ordentlichen Scheidungsverfahrens hat das Bundesgericht entschieden, dass das Berufungsgericht auch für Begehren betreffend Prozesskostenvorschüssen zuständig sein müsse (vgl. das zur amtlichen Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2023 vom 21. November 2024). Dies muss auch bezüglich Eheschutzverfahren gelten. Ein Prozesskostenvorschuss steht in engem Zusammenhang mit dem Verfahren, zu dessen Finanzierung er geltend gemacht wird, und tritt (unter den gegebenen Voraussetzungen) an die Stelle der (subsidiären) unentgeltlichen Rechtspflege.