Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Zivilprozessordnung sehe sodann in Art. 143 Abs. 1bis ZPO vor, dass irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingaben von Amtes wegen an das in der Schweiz zuständige Gericht weiterzuleiten seien, wobei laut Art. 63 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Weiterleitung als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der Ersteinreichung gelte (E. 5 bis 7).