Das Verfahren stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 5). Die unentgeltliche Rechtspflege ist aber subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2024 vom 28. November 2024 E. 2.1), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der i.S.v.