9.2. Keine Parteistellung des Beklagten / Subsidiarität URP Soweit der Beklagte (sinngemäss) beantragt, das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen, verkennt er, dass im Bewilligungsverfahren die (unter Umständen anzuhörende [Art. 129 Abs. 3 ZPO]) Gegenpartei nicht förmliche Partei ist (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren stellt ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 5).