"Kosten im Zusammenhang mit dem […]" sind (was unstrittig ist) weder im Urteil beziffert noch ergeben sich solche aus der Urteilsbegründung und ebenso wenig aus einem Verweis auf andere Dokumente. Dies gilt sowohl für die namentlich erwähnten Kosten für "Leasing" und "Versicherungen" als auch für die nicht näher spezifizierten weiteren "etc."-Kosten. In diesbezüglicher - 55 - Gutheissung der Berufung der Klägerin ist deshalb der zweite Satz der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 ersatzlos zu streichen.