Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1). Soweit die Zahlungen Posten betreffen, die weder Teil des (familienrechtlichen) Existenzminimums noch der konkreten Überschussverteilung sind, können sie deshalb nur angerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, der Aufwand sei Teil des nicht für einen besonderen Verwendungszweck bestimmten weiteren Überschussanteils, der dem Unterhaltsberechtigten zugewiesen wird (Ent-