, S. 609). Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die "Unterhaltscharakter" haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1).