Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung. Das Sachgericht ist – ohne entsprechende Vorbringen – jedoch nicht verpflichtet, den Unterhaltsschuldner zu befragen oder in vorgelegten Belegen nach der allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits geleistetem Unterhalt zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 9 unter Verweis auf den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2017.189 vom 5. Dezember 2017). Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachbericht un- - 54 -