7.2. Rechtliches Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen muss das Gericht die vom Unterhaltsschuldner bereits erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigen (BGE 135 III 315). Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet damit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung.