In ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 bestreitet die Klägerin, dass klar bestimmbar sei, welche bezahlten Beträge für den […] abzuziehen seien. Die abzugsfähigen Zahlungen würden nur für die Zukunft wegfallen. Sie habe ein Interesse daran, dass bis 17. Mai 2024 klar beziffert sei, welche Beträge abgezogen werde dürften.