Der Beklagte bestreitet in der Berufungsantwort (S. 9) die Ausführungen der Klägerin. Die Kosten für den […] könne er belegen und damit beziffern, so dass in einer Betreibung keine Unklarheiten bestünden. Zudem nutze die Klägerin den […] nicht mehr. Sie habe ihm das Fahrzeug vor drei Wochen beschädigt vor die Türe gestellt, so dass mit "Verrechnungen" für die Nutzung des Autos nicht mehr zu rechnen sei.