Die Klägerin bringt in ihrer Berufung (S. 9 ff.) vor, wegen dieser Formulierung sei der Entscheid nicht vollstreckbar. Satz 2 sei zu unbestimmt und zu streichen. Der Beklagte habe nicht dargetan und es ergebe sich auch nicht aus der Begründung des Entscheids, in welchem Umfang bezüglich […] oder ähnliches Zahlungen geleistet worden wären. Ausserdem würde dem Beklagten der Abzug von periodenfremden Zahlungen ermöglicht. Darüber hinaus habe das Auto gemäss Vorinstanz keinen Kompetenzcharakter, so dass es sich bei den angeblichen Zahlungen nicht um eine anrechenbare Unterhaltsposition handle.