6.10.4. Keine Befristung Dies führt insofern zur Gutheissung der Berufung der Klägerin, als dass der Ehegatten- und der Kinderunterhalt gemäss E. 6.8.4 und E. 6.9 für den Zeitraum ab dem 1. August 2026 nicht zu befristen sind. 7. Anrechnung bisheriger Zahlungen 7.1. Vorinstanz / Parteien In Disp.-Ziff. 7 stellte die Vorinstanz fest, "dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von [Fr. 46'800.00] geleistet hat, welche - 53 -