6.10.3. Bevorstehende Pensionierung (Selbst) die Geltung der Erforschungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1 oben), d.h. es liegt an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinw.). Vorliegend hat der Beklagte vor Vorinstanz zwar Ausführungen zu seinen Einkünften ab seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter gemacht.