Es sei ihm nicht zumutbar, auf Vermögen zurückzugreifen. Er sei verschuldet (Berufungsantwort, S. 5 ff.) . - 52 - 6.10.2. Grundsatz: Keine Limitierung im Eheschutz Dem ehelichen Unterhaltsrecht, wo Art. 163 ZGB Anspruchsgrundlage bildet, ist eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhalts grundsätzlich fremd (BGE 148 III 358 E. 5).