Der Beklagte bringt vor, es sei absehbar, dass er mit 65 Jahren das reguläre Rentenalter erreiche. Dass er darüber hinaus arbeiten werde, hätten die Parteien nie geplant. Zudem sei der Renteneintritt aufgrund gesunkener Nachfrage zwingend. Ihm seien keine hypothetische Einnahmen anzurechnen, da er nicht zur Weiterarbeit verpflichtet sei. Allfällige Einnahmen beruhten auf überobligatorischer Tätigkeit. Auf das Abänderungsverfahren könne er nicht verwiesen werden, weil die Pensionierung ja der Vorinstanz "bekannt" sei und deshalb im Abänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Es sei ihm nicht zumutbar, auf Vermögen zurückzugreifen.