Die Sachlage (sie sei deutlich jünger als der Beklagte und werde erst in 10 Jahren pensioniert) rechtfertige Unterhalt über sein Pensionsalter hinaus. Selbst wenn er sich pensionieren liesse, entfiele die Unterhaltspflicht nicht automatisch; zudem wäre auf die Pensionierung und nicht auf das Pensionsalter abzustellen. Ab seiner Pensionierung sei dem Beklagten ein Vermögensverzehr zuzumuten (vgl. auch Berufungsantwort, S. 39 ff., sowie die Eingabe der Klägerin vom 2. Dezember 2024).