6.8.4. Fazit Die Kinderalimente sind in diesbezüglich teilweiser Gutheissung der Berufungen des Beklagten resp. der Klägerin entsprechend zu reduzieren (bis 12. November 2026) resp. zu erhöhen (ab 12. November 2026). 6.9. Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem anteiligen Überschussanteil (E. 6.7.4.5 oben) zuzüglich E._____ (ungedeckten) Barbedarf (E. 6.1.1 oben) und Überschussanteil (E. 6.7.4.5 oben):