6.8.3.2. Phase alternierende Obhut (ab 1. August 2025) An seinen anteiligen Unterhalt für C._____ und D._____ leistet der Beklagte bereits je Fr. 250.00 Wohnkosten (E. 6.5.3.1 und E. 6.5.5 oben) und je Fr. 200.00 (1/2 von Fr. 400.00) Grundbetrag (E. 6.1.1 oben). Zudem ist ihm der jeweilige Überschussanteil der Kinder (E. 6.7.4.5 oben) je zur Hälfte zuzuweisen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Krankenkassenprämien der Kinder begleicht und für ihre Steueranteile aufkommt. Die Kinderzulagen sind dem Beklagten zuzuweisen. Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an den (ungedeckten) Barunterhalt der beiden Töchter somit noch zu bezahlen (gerundet):