6.8.2.3. Alternierende Obhut (Auch) ab dem 1. August 2025 verfügt die Klägerin über ein Manko (E. 6.7.2 oben) und kann sich damit weiterhin nicht am (ungedeckten) Barunterhaltsbedarf (E. 6.8.1 oben) der Töchter C._____ und D._____ beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der auch in diesem Zeitraum über Überschüsse verfügt, aufzukommen, entweder, indem er ihn direkt trägt (während seiner Betreuungszeiten) oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin.