6.8.2.2. Alleinobhut der Klägerin Bis am 31. Juli 2025 (E. 4.3.7 oben) leben die Kinder unter der Alleinobhut der Klägerin. Es steht ausser Frage, dass die Klägerin in dieser Phase keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder leisten kann (E. 6.7.2 oben). Der leistungsfähige Beklagte hat daher für den gesamten (ungedeckten) Barunterhalt der Töchter (gerundet Fr. 1'490.00 für C._____ und Fr. 1'420.00 für D._____; E. 6.8.1 oben) aufzukommen, was denn auch grundsätzlich unstrittig ist.