O., N. 24 zu Art. 285 ZGB). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser (ungeachtet der alternierenden Obhut) unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 135 III 66) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen. - 49 -