Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse", die vorlägen, und nicht näher spezifizierte "erzieherische und konkrete Bedarfsgründe" genügen den Begründungsanforderungen für ein Abweichen vom Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen nicht. In ihrem Gesuch (S. 8 ff., act. 72 ff.) hatte die Klägerin die "Ausflüge und Ferien" in den Jahren 2020 bis 2023 aufgelistet; man sei diverse Male in die Ferien und dann mindestens in eine Junior oder Family Suite, nur 4 Stern mit mindestens Halbpension, gegangen.