Eine Begrenzung der Überschussanteile der Kinder in einem festen Verhältnis zu deren familienrechtlichen Existenzminimum, wie sie die Vorinstanz letztlich vorgenommen hat, kommt zum Vornherein nicht infrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.4.4, 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6, 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 4.3.1.1, in: FamPra.ch 2024 S. 248). Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse", die vorlägen, und nicht näher spezifizierte "erzieherische und konkrete Bedarfsgründe" genügen den Begründungsanforderungen für ein Abweichen vom Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen nicht.