Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten (wohl) in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin.