6.7.4.3. Keine Abweichung zugunsten des Beklagten Die Ehegatten werden ab dem 1. August 2025 eine alternierende Obhut praktizieren (E. 4.3.7 oben), sodass ab dann dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells grundsätzlich bis am 31. Juli 2026 ein Pensum von 50 % und ab dem 1. August 2026 ein solches von 75 % zumutbar ist (E. 6.5.2.3 oben). Die für den Beklagten ermittelten Einkommen (E. 6.5.1.5 oben) übersteigen diese Pensen offensichtlich (E. 6.5.1.3.3 oben). Eine über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben).