Sofern das Gericht aus Bedarfs- oder aus erzieherischen Gründen eine Reduktion des Überschussanteils vornimmt, darf der frei werdende bzw. nicht auf die Kinder allozierte Überschuss nicht in jedem Fall alleine dem Unterhaltsschuldner verbleiben: Insbesondere bei Ehegatten steht während der Dauer der Ehe der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund, womit sich in solchen Situationen (maximal aber bis zum zuletzt gelebten Standard) die gleichmässige Aufteilung auf die Ehegatten aufdrängt (vgl. zum Ganzen: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.6.1 mit Hinw.).