anfielen und in einem Überschussanteil für einen "kleinen Kopf" nicht genügend berücksichtigt wurden) oder einem Elternteil (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte einen Grossteil des Überschusses für eigene teure Hobbys ausgegeben hat) in Frage. Bei Kindern soll sodann unabhängig vom gelebten Standard der Eltern (E. 6.4 Abs. 1 oben) aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils des Kindes möglich sein. Mit den "konkreten Bedarfsgründen" muss gemeint sein, dass die aus dem Überschuss zu zahlenden Ausgaben des Kindes den ihm rechnerisch zustehenden Überschussanteil nicht ausschöpfen.