Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Als mögliche Gründe für ein Abweichen kommen zunächst überobligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) und spezielle Bedarfspositionen bei einem Kind (z.B. für die Ausübung teurer Hobbys wie Spitzensport oder Reiten, wenn die Kosten bereits vor der Trennung der Eltern