6.7.4. Überschussverteilung 6.7.4.1. Vorinstanz / Klägerin "Aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen" begrenzte die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder (inkl. E._____) unter Hinweis auf "überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse" auf die Höhe ihres Barbedarfs (exkl. Steueranteil). Der Rest wurden den Parteien je zur Hälfte zugeteilt (E. 6.1.1 oben). Die Klägerin bringt vor, der Überschussanteil der Kinder sei nicht zu plafonieren. Ihre Behauptungen bezüglich den "überaus aufwendigen und luxuriösen Lebenswandel der Parteien während des Re- - 45 -