Die Berufsauslagen der Klägerin sind (ab 1. August 2026 [E. 6.5.2.4 oben] mit pauschal Fr. 5'000.00 zu veranschlagen (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung). Beim Beklagten sind die Berufsauslagen gestützt auf seine Angaben in der aktuellsten, partiell eingereichten Steuererklärung 2022 (Beilage 26 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024) mit (gerundet) Fr. 9'500.00 einzusetzen. Über steuerbares Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien offensichtlich nicht (Steuererklärung 2022 [Steuerausscheidung 2022, S. 2]).