den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente für C._____, D._____ und E._____ inkl. Kinderzulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Sie wird zum Tarif B (mit Kindern) besteuert (Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der in R._____ wohnhafte Beklagte (konfessionslos [Steuererklärung 2020, S. 2 {Gesuchsbeilage 8}]) kann den Ehegatten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird zum Tarif A besteuert (Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1).