Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend (Bericht Alternierende Obhut, Ziff. 4.4.2).