künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; vgl. auch die Erläuterung und Würdigung dazu: IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter vom 15. November 2021, S. 5). Für Stiefkinder sind keine Steueranteile auszuscheiden (E. 6.5.6 oben).