Die steuerpflichtige Partei hat selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2).