6.6. Steuern 6.6.1. Vorinstanz / Standpunkte Parteien Die Vorinstanz legte die Steuern des Beklagten auf Fr. 2'138.00 fest (E. 6.1.1 oben). Die Klägerin hält diesem Betrag eine eigene Schätzung (Fr. 1'500.00, eher weniger, weil der Beklagte noch die Unterhaltsbeiträge abziehen könne) entgegen (Berufungsantwort, S. 33). Die Steuern der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 869.00 (E. 6.1.1 oben); der Beklagte setzt in seiner Berechnungstabelle unkommentiert Fr. 500.00 (Berufung, S. 16 und 20) ein. Für C._____ wurde vorinstanzlich ein Steueranteil von Fr. 289.00 und für D._____ ein solcher von Fr. 267.00 veranschlagt. Bei E._____ wurde kein Steueranteil berücksichtigt (E. 6.1.1 oben).