Eine (unter Umständen auch konkludent geschlossene) Vereinbarung nach Art. 163 ZGB liegt sogar dann (und auch im Eheschutzverfahren) vor, wenn der Stiefelternteil im Bewusstsein um den Verzicht seines Ehegatten auf Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für den gesamten Barbedarf von dessen vorehelichem Kind aufgekommen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.165 vom 20. November 2023 E. 6.3.2.3.2). Die (implizite) Berücksichtigung von E._____ im Bedarf der Klägerin (mit Grundbetrag und KVG/VVG) ist daher nicht zu beanstanden.