tig seine eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und seine stiefelterliche Beistandspflicht. Beim Stiefkind, das mit dem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil zusammenlebt, besteht der Beistand des Stiefvaters darin, einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhalt des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen. Das Stiefkind hat dabei Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung wie gemeinsame Kinder. Eine (unter Umständen auch konkludent geschlossene) Vereinbarung nach Art.