Als Stiefsohn steht E._____ kein direkter, d.h. eigener Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Allerdings trifft diesen (während der Dauer der Ehe mit der Klägerin) eine mittelbare Unterhaltspflicht via Beistandsplicht, weil nach Art. 278 Abs. 2 ZGB jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vor- und sogar ausserehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Wird, wie vorliegend der voreheliche Sohn E.__