6.5.4.2. Hypothetische Berufsauslagen Ab dem 1. August 2026 wird bei der Klägerin von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen (E. 6.5.2.4 oben); dementsprechend sind ihr auch hypothetische Berufsauslagen zuzugestehen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 7.1.3), welche ermessensweise mit Fr. 200.00 (für Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) zu veranschlagen sind.