2.4), was die Vorinstanz (E. 6.1.1 oben) ohne weitere Begründung unterlassen hat. Die Klägerin rügt dies in ihrer Berufungsantwort (S. 34) zwar nur in Bezug auf ihren eigenen Bedarf; aus Gleichbehandlungsgründen ist dieser Zuschlag aber auch dem Beklagten zu gewähren.