6.5.3.4. Kommunikations- und Versicherungspauschale Da die finanziellen Mittel der Parteien ausreichen und das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3), ist beim Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 zu berücksichtigen (zur Höhe vgl. Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 [Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder], Ziff. 2.4), was die Vorinstanz (E. 6.1.1 oben) ohne weitere Begründung unterlassen hat.