teres glaubhaft zu machen (E. 1 oben). Der Nachweis der effektiven Bezahlung der Krankenkassenprämie wird praxisgemäss grundsätzlich nicht verlangt, wenn keine gewichtigen gegenteiligen Anhaltspunkte dafür vorliegen. Beim Einwand, wonach der Beklagte die Prämien über seine Firma abrechne, handelt es sich um reine Mutmassungen.