Die Klägerin verkennt, dass die Dispositionsmaxime – als das prozessuale Gegenstück zum im schweizerischen Privatrecht vorherrschenden Prinzip der Privatautonomie – ihrem Inhalt nach nichts mit den prozessrelevanten Tatsachen zu tun hat (SUTTER- SOMM/SEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 58 ZPO): Nach dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO;