Das Einreichen eines Beleges genĂ¼ge nicht. Die Vorinstanz habe (nebst der Untersuchungsmaxime) die Dispositionsmaxime verletzt, indem auf einen Beleg abgestellt werde, dem keine Parteibehauptung zugrunde liege. Sie anerkenne lediglich Fr. 350.00 (Berufungsantwort, S. 32).