6.5.3.3. KVG /VVG Die monatliche Krankenkassenprämie (inkl. VVG) des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz gestützt auf dessen Beilage 24 zur Eingabe vom 17. April 2024 mit Fr. 745.00 (angefochtener Entscheid, E. 6.3.2.3). Die Klägerin hält (sinngemäss) daran fest, dass der Beklagte die Bezahlung der Prämie nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe in erster Instanz vorgebracht, dass der Beleg unleserlich sei, die "Police" über die Buchhaltung des Geschäfts abgewickelt werde und der Beklagte die Bezahlung "der Versicherungspolicen" nicht behauptet habe. Das Einreichen eines Beleges genüge nicht.