Das Argument, die Unterhaltspflicht sei die "primäre Pflicht" des Beklagten, ist nicht stichhaltig, wenn (wie vorliegend) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um das (erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum der Parteien zu decken (vgl. oben). Soweit die Klägerin einwendet, die Steuerschulden stammten aus Zeiträumen, in denen der Beklagte bereits auf die finanzielle - 35 -