Nachdem sich die Parteien im August 2023 getrennt haben, kann es sich beim Restbetrag von Fr. 42'967.60 (provisorische Kantons- und Gemeindesteuern 2024) um keine gemeinsame Steuerschuld der Parteien handeln. Im Übrigen spricht nichts gegen eine Berücksichtigung der Steuerschulden im Rahmen der Unterhaltsberechnung, auch wenn der Beklagte die Ratenzahlung in Eigenregie mit dem Gemeindesteueramt vereinbart haben mag. Das Argument, die Unterhaltspflicht sei die "primäre Pflicht" des Beklagten, ist nicht stichhaltig, wenn (wie vorliegend) genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um das (erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum der Parteien zu decken (vgl. oben).